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Die Satzung des Vereins

SATZUNG des Vereins ShS - Schüler helfen Schülern


§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen: „ShS - Schüler helfen Schülern“
Der Verein hat seinen Sitz in 90522 Oberasbach, Stettiner Straße 26
und ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr läuft vom
1.9. bis zum 31.8.


§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck in Form der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Sein Ziel ist die Unterstützung und Organisation der individuellen Förderung
von Schülern, damit

a) Klassenziele erreicht werden.
b) schulische Leistungen verbessert werden.
c) Selbstvertrauen gestärkt und Prüfungsangst gemindert wird.

Außerdem sollen Schüler aus sozial schwächeren Familien unterstützt werden, um auch ihnen eine individuelle Förderung zu ermöglichen.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn.


§ 2.1 TÄTIGKEITEN/AUFGABEN DES VEREINS
Der Verein übernimmt sämtliche organisatorische Maßnahmen, damit eine Förderung von Schülern durchgeführt werden kann. Dazu gehören insbesondere:

- die Absprache mit der jeweiligen Schule bzw. dem Sachaufwandsträger über die Bereitstellung der Räumlichkeiten.

- die Organisation von Lerngruppen unter Berücksichtigung der Jahrgangsstufe und des Leistungsstandes der einzelnen Schüler.

- die jahrgangsbezogene und individuelle Vorbereitung von Schülern auf anstehende Leistungserhebungen und Nachprüfungen in Form von gesondert organisierten Crash-Kursen.

- die Organisation einer Hausaufgabenbetreuung, ggf. in Kooperation mit einer Nachmittagsbetreuung.

- die Organisation des Zugangs und Verschlusses der Räumlichkeiten.

Der Verein arbeitet als Vermittler zwischen Tutoren, Schülern und deren Erziehungsberechtigten.
Die für die Tutoren anfallende Aufwandsentschädigung ist direkt zwischen Schüler und Tutor zu begleichen.


§ 3 VEREINSVERMÖGEN
Das Vereinsvermögen darf nur für den unter § 2 bestimmten Zweck verwendet werden.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT UND VEREINSVERMÖGEN
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied kann bei seinem Austritt einen Anteil am Vereinsvermögen erhalten. Es dürfen keine Ausgaben geleistet werden, die nicht den Zwecken des Vereins dienen. Mitglieder, die im Interesse des Vereins tätig sind, können lediglich ihre Auslagen auf Antrag erstattet bekommen. Hierüber bestimmt der Vorstand.


§ 5 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Sie müssen ihren Willen zum Beitritt schriftlich erklären. Jugendliche unter 18 Jahren müssen außerdem eine schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zu dem Beitritt vorlegen.
Alle Mitglieder über 18 Jahren sind stimmberechtigt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens 25 Jahre alt ist.


§ 6 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Die Mitglieder können jederzeit zum Geschäftsjahresende austreten. Sie müssen dem Vorstand ihren Austritt 6 Wochen vor Geschäftsjahresende schriftlich erklären. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Gemeinsinn des Vereins verstößt, von der Mitgliedschaft ausschließen. Er muss jedoch das Mitglied vorher anhören. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.


§ 7 BEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 8 ORGANE
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 VORSTAND
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des im Range vorhergehenden Vorstandsmitglieds Gebrauch zu machen. Im Innenverhältnis gehören zum Vorstand außerdem der Schriftführer, der Schatzmeister und bis zu drei Beisitzer.


Der erste und der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sind bei Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung mit Zuruf zu wählen. Eine geheime Wahl ist dann durchzuführen, wenn die Mitgliederversammlung diese mit Mehrheit beschließt.

Die weiteren Beisitzer werden vom Vorstand berufen.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der erste Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der jeweils im Range nachfolgende Vorsitzende – beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.


§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) die Festsetzung des Beitrages,
c) die Genehmigung und Änderung der Satzung,
d) die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies verlangt. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich zehn Tage vorher ein, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den wesentlichen Inhalt der in der Mitgliederversammlung gemachten Ausführungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, ebenso über das Ergebnis der Abstimmungen und über den Inhalt der Beschlüsse. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern dadurch nicht die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.


§ 11 KASSENWESEN
Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Aufzeichnungen zu führen. Alle Ausgaben und Einnahmen sind ordnungsgemäß zu belegen. Die Belege sind nach der laufenden Nummer geordnet zu sammeln und mindestens zehn Jahre nach der Entlastung des Vorstandes aufzubewahren. Für die Kassenführung ist der Schatzmeister verantwortlich. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Finanzunterlagen zu prüfen. Der Schatzmeister und die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf Verlangen über das Finanzwesen des Vereins jederzeit Bericht zu erstatten.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Verein wird aufgelöst, wenn drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder dies beschließen. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen dem Landkreis Fürth zu, mit der Maßgabe, dass es nur für Einrichtungen und Anschaffungen für weiterführende Schulen verwendet werden darf.
Der Vorstand hat die Beschlüsse unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen, durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder das Vereinsvermögen übertragen wird. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes und des Kreistages des Landkreises Fürth ausgeführt werden.